Bekanntlich gilt ab dem 25. Mai 2018 ein neues Datenschutzrecht. Sämtliche bestehenden Betriebsvereinbarungen stehen auf dem Prüfstand. Es gibt keine Übergangsregelung.
Was müssen Betriebsvereinbarungen enthalten, um dem neuen Recht zu genügen?
– Jede BV ist gleichfalls „Erllaubnisnorm“, das heißt, die Betriebsparteien haben es in der Hand, auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu achten;
– Eine „Rahmenvereinbarung“ abzuschließen, wird nicht genügen. Für jede BV zur IT-Nutzung ist auf Einhaltung der Grundsätzte nach Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) zu achten;
– Die Grundsätze der Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit und Speicherbegrenzung müssen nicht nur erwähnt, sondern anhand der konreten BV „ausgestaltet“ werden;
– Die Betroffenenrechte (Art. 12 ff. EU-DSGVO) und Informationspflichten des Arbeitgebers müssen erfüllt werden;
– mit einem Löschkonzept (Art. 17 EU-DSGVO) und „technischer Voreinstellungen“ ist sicher zu stellen, dass definierte Löschvorgänge automatisch durchgeführt werden.
Über diese Neuerungen und praktische Tipps zur Umsettzung informieren auf unserem Seminar „Der neue Arbeitnehmer-Datenschutz“ am 11. + 12. Juni 2018 in Hamburg –
Neues Datenschutzrecht ab Mai 2018
2. April 2018
Kategorien: Betriebsvereinbarung, Datenschutz
Schlagworte: Arbeitnehmerdatenschutz, Betriebsrat, Betriebsvereinbarungen, EU-DSGVO, seminar
Comments are closed.
Schlagwörter
Abfindung
Anwalt
Arbeitnehmer
Arbeitnehmerdatenschutz
Arbeitsagentur
Arbeitsamt
Arbeitslosengeld
Arbeitsmangel
Arbeitsrecht
Arbeitsschutz
betriebsbedingt
Betriebsrat
Betriebsvereinbarungen
corona-virus
Degradierung
Dienstwagen
Eignungsuntersuchung
Eilverfahren
Einstellungsuntersuchung
Erstberatung
Erstgespräch
Erziehungsurlaub
EU-DSGVO
Fachanwalt
Führungskräfte
Internet
kostelnlos
Kurzarbeit
Kündigung
Kündigungsgrund
Kündigungsschutz
Leitende Angestellte
milderes Mittel
neue Gesetze
Office 365
Personalverantwortung
Rahmenvereinbarung
Schwerbehinderung
seminar
Sperrfrist
St Peter Ording
Verordnungen
Wegen Corona gekündigt
Widerspruch
Zweifel
© 2024 Arbeitsrecht Wolfgang Steen / Impressum