Nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag stellt sich die Frage „Bekomme ich anschließend Arbeitslosengeld?“. In der Regel ja, aber es gibt natürlich Ausnahmen. So kann die Arbeitsagentur eine Sperrfrist von 3 Monaten verhängen, wenn den Beschäftigten eine „Mitverantwortung“ trifft. Da passiert vor allem, wenn eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde und die Arbeitsagentur natürlich nicht weiß, wer „Schuld“ hat. Also: erst einmal wird die Sperrfrist verhängt und ein Widerspruch sollte – parallel mit der Klage beim Arbeitsgericht – unbedingt eingelegt werden. Hat also der Arbeitgeber normal „betriebsbedingt“ gekündigt oder ist mit dieser Begründung ein Aufhebungsvertrag geschlossen, kommt die Sperrfrist nicht zum Tragen. Doch Vorsicht: Es darf zu diesem Zeitpunkt ein Grund vorliegen, der eine Kündigung ausschließt, also eine Schwerbehinderung, der Erziehungsurlaub oder das Amt als Betriebsrat. Wird in solchen Fällen eine Abfindung gezahlt, geht die Arbeitsagentur natürlich davon aus, dass „mitgewirkt“ wurde. Wenn eine Abfindung auch bei einer betriebsbedingten Beendigung gezahlt wird (also im Aufhebungsvertrag festgelegt ist), ist zunächst entscheidend, dass trotzdem die Kündigungsfrist eingehalten worden ist. Sonst ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld solange, wie die Kündigungsfrist andauern würde. Zusätzlich kann in diesen Fällen die Arbeitsagentur auch eine Anrechnung der Abfindung vornehmen, also verlangen, einen bestimmten Prozentsatz hiervon aufzubrauchen.
Ist die Kündigungsfrist – auch bei einem Aufhebungsvertrag – eingehalten und wird eine Abfindung gezahlt, wird die Arbeitsagentur immer (durch Fragebogen an beide Seiten) versuchen aufzuklären, was der Grund für die Beendigung war. Hier empfehlen wir die rechtzeitige Sprachregelung mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
Übrigens: Ob die Aufhebungsvereinbarung eine andere Überschrift, wie z.B. „Abwicklungsvereinbarung“ erhält, ist nicht entscheidend. Die Agentur fragt immer nach, wenn eben keine ‚einfache‘ Kündigung vorliegt.
In jedem Fall sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu ziehen, und zwar schon bei der Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag. Am Anfang lässt sich Vieles regeln, was sonst später zum Problem werden kann.
SchlagwortArbeitsamt
Drei Monate Sperrfrist beim Arbeitsamt
19. März 2017
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