Bundesministerium stellt klar
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jetzt ein Merkblatt herausgegeben, das sich mit ärztlichen Untersuchungen im laufenden Arbeitsverhältnis befasst. Danach können Untersuchungen ohne konkreten Anlass nicht gefordert werden, außer in Verordnungen (FahrerlaubnisVO, DruckluftVO, G25 etc.) ist der regelmäßige Nachweis vorgeschrieben.
Das BMAS weist darauf hin, dass Einstellungsuntersuchungen nur zur Prüfung der Geeignetheit des Bewerbers zulässig sind (§ 32 BDSG), z.B. wenn der Arbeitsplatz besondere gesundheitliche Anforderungen stellt. Im bestehenden Beschäftigungsverhältnis kann ein „Nachweis der gesundheitlichen Eignung“ nur gefordert werden, wenn sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel am Fortbestehen der Eignung ergeben oder die Tätigkeit oder der Arbeitsplatz gewechselt wird. Eignungsuntersuchungen ohne Anlass dürfen selbst im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden bzw. sind solche Verpflichtungen nicht wirksam. Auch bestehende Betriebsvereinbarungen müssen sich hieran messen lassen. In Verordnungen zum Arbeitsschutz müssen solche Pflichtuntersuchungen vorgegeben sein (z.B. G 25), sonst besteht keine Verpflichtung. Zu den Rechtsquellen für Pflichtuntersuchungen siehe auch www.boeckler.de/pdf/mbf_as_mediz_2007.pdf.
Zum Merkblatt des Bundesministeriums http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/zum-thema-eignungsuntersuchungen.pdf?__blob=publicationFile