KategorieKündigung

Leitende Angestellte und Abfindungsanspruch

Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass Leitende Angestellte keinerlei Ansprüche haben, wenn der Arbeitgeber kündigt. Auch bei Leitenden wird vom Arbeitsgericht geprüft, ob eine Kündigung rechtmäßig war. Eingeschränkt ist der Kündigungsschutz nur insoweit, als selbst bei einer rechtswidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber ein Auflösungsantrag gestellt werden kann. Die Gerichte akzeptieren hier als Begründung, dass das Vertrauensverhältnis gestört ist. Allerdings muss das Gericht in diesem Fall eine Abfindung – je nach Alter und Zugehörigkeit – von 12 bis zu 18 Monatsverdiensten festlegen (§ 10 KSchG). Für die Höhe spielt natürlich eine entscheidende Rolle, ob triftige Kündigungsgründe vorliegen oder ob Vorkommnisse die Auflösung begründen können. Erfahrungsgemäß werden solche Auseinandersetzungen allerdings nicht vor Gericht ausgetragen, sondern in freien Verhandlungen werden die Beendigung und die Modalitäten (Gehaltsfortzahlung, Übertragung Dienstwagen etc.) festgelegt. Dann ist nicht mehr entscheidend, welche „unteren Maßstäbe“ das Gesetz vorsieht. Empfehlenswert ist natürlich, solche Verhandlungen nicht allein zu führen, sondern sich rechtlicher (und moralischer) Unterstützung zu bedienen. Dazu benötigen Sie dann einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Übrigens: Nicht jeder „Leitende“ ist dies auch tatsächlich im rechtlichen Sinn. Typischerweise muss dafür eine bedeutende Personalverantwortung wahrgenommen werden. Deshalb Vorsicht: Um Manager günstig loszuwerden, wird ihnen plötzlich „Personalkompetenz“ schriftlich zugesichert. Der Ausweg ist dann, den Vorstand trotzdem bei jeder Einstellung und Personalentscheidung einzubinden.

Was Arbeitnehmer wissen müssen

Kann ich und soll ich meinen Arbeitgeber verklagen? Diese Frage stellen sich Arbeitnehmer häufig, wenn sie das Gefühl haben, nicht nach Recht und Gesetz behandelt zu werden. Gründe gibt es genug: eine ungerechtfertigte Abmahnung, zu wenig Gehalt überwiesen, im Job degradiert oder gar eine Kündigung durch den Arbeitgeber und dann noch ein schlechtes Zeugnis. Den Weg zum Gericht scheuen, weil dies nervenaufreibend sein kann? Nein, denn in den meisten Fällen geht es gar nicht erst ins Gerichtsverfahren.
Gegen eine Abmahnung zum Beispiel kann geklagt werden (auf Herausnahme aus der Personalakte), aber in den meisten Fällen genügt eine Gegendarstellung. Erst wenn es zu mehreren Abmahnungen kommt sollte überlegt werden, auch das Gericht einzuschalten. Häufig ist hier das Signal eindeutig: der Arbeitgeber will sich trennen und dann muss auch Klarheit bestehen, ob die Abmahnungen überhaupt zu recht erfolgt sind.
Hat der Arbeitgeber allerdings gekündigt, muss die Klagfrist von drei Wochen beachtet werden. Diese ist nicht verlängerbar, selbst dann nicht, wenn ein Krankhausaufenthalt dazwischen gekommen ist.
Aber auch hier gilt: in diesen drei Wochen kann mit einem erfahrenen Fachanwalt ausgelotet werden, ob der Weg zum Gericht unumgänglich ist oder sich der Arbeitgeber bereitfindet, eine Abfindung zu zahlen. Ein Recht auf Abfindungen besteht zwar nicht, aber auch Arbeitgeber scheuen die Auseinandersetzung vor Gericht. Deshalb sind Abfindungen zur Regel geworden, häufig zwischen einem halben und einem vollen Monatsbrutto pro Jahr der Beschäftigung.
Muss die Sache dann trotzdem ins Gerichtsverfahren gehen, gibt es beim Arbeitsgericht zunächst eine Güteverhandlung. Auch hier versuchen die Richter, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, was am Ende immer auch die Zahlung einer Abfindung bedeutet. Eine solche Güteverhandlung findet meist auch schon in drei bis vier Wochen nach Einreichung der Klage statt. Es soll hier immer versucht werden, rechtzeitig den Streit zu schlichten.
Übrigens: Wer sich im Job herabgesetzt sieht sollte nicht allzu lange warten und sich den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einholen. Wird die neue Stelle über mehr als drei Wochen klaglos akzeptiert, kann es passieren, dass Richter dieses schon als „akzeptieren“ werten. Besser ist also, sich rechtzeitig an einen Anwalt zu wenden.