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Kündigungsschutz trotz Corona

Wegen Corona gekündigt?
Das Corona-Virus führt zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen – auch für Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber kündigt.  Natürlich ist „Corona“ an sich kein Kündigungsgrund. Es müssen schon erhebliche Auswirkungen, wie Auftragsmangel oder dauerhafte Lieferstörungen vorliegen. Durch Kurzarbeit sollen außerdem Kündigungen vermieden werden. Dies wäre auch das mildere Mittel, bevor an eine Beendigung geacht werden kann.
Fachanwalt einschalten
Unsere Erfahrungen als Fachanwälte für Arbeitsrecht zeigen, dass Arbeitgeber vorschnell zur Kündigung greifen, ohne dass bereits ein erheblicher Arbeitsmangel vorliegt. In solchen Fällen vertreten wir die Beschäftigten mit Erfolg. Ebenso stellen wir oft einen Verstoß gegen die Sozialauswahl fest. Auch dies ein Grund, eine Kündigung erfolgreich anzugreifen.
Kostenloses Erstgespräch
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung, um Ihre Rechtsposition einzuschätzen. In einem ersten Gespräch können wir beurteilen, ob sich eine Klage lohnt und evtl. Formfehler vorliegen.
Unsere Sozietät ist auf das „Arbeitsrecht für Arbeitnehmer“ spezialisiert. Scheuen Sie sich nicht, einen ersten Kontakt aufzunehmen.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Kanzlei Gaidies Heggemann & Partner
Mönckebergstr. 17, 20095 Hamburg
Tel.: 040 28088611 (Frau Grüssing)

Sie finden die Adresse Mönckebergstr. 17 direkt gegenüber dem Karstadt-Haupthaus. Mit der U-Bahn Station Mönckebergstraße. Mit dem Pkw: Karstadt-Parkhaus Kleine Rosenstraße

Was Arbeitnehmer wissen müssen

Kann ich und soll ich meinen Arbeitgeber verklagen? Diese Frage stellen sich Arbeitnehmer häufig, wenn sie das Gefühl haben, nicht nach Recht und Gesetz behandelt zu werden. Gründe gibt es genug: eine ungerechtfertigte Abmahnung, zu wenig Gehalt überwiesen, im Job degradiert oder gar eine Kündigung durch den Arbeitgeber und dann noch ein schlechtes Zeugnis. Den Weg zum Gericht scheuen, weil dies nervenaufreibend sein kann? Nein, denn in den meisten Fällen geht es gar nicht erst ins Gerichtsverfahren.
Gegen eine Abmahnung zum Beispiel kann geklagt werden (auf Herausnahme aus der Personalakte), aber in den meisten Fällen genügt eine Gegendarstellung. Erst wenn es zu mehreren Abmahnungen kommt sollte überlegt werden, auch das Gericht einzuschalten. Häufig ist hier das Signal eindeutig: der Arbeitgeber will sich trennen und dann muss auch Klarheit bestehen, ob die Abmahnungen überhaupt zu recht erfolgt sind.
Hat der Arbeitgeber allerdings gekündigt, muss die Klagfrist von drei Wochen beachtet werden. Diese ist nicht verlängerbar, selbst dann nicht, wenn ein Krankhausaufenthalt dazwischen gekommen ist.
Aber auch hier gilt: in diesen drei Wochen kann mit einem erfahrenen Fachanwalt ausgelotet werden, ob der Weg zum Gericht unumgänglich ist oder sich der Arbeitgeber bereitfindet, eine Abfindung zu zahlen. Ein Recht auf Abfindungen besteht zwar nicht, aber auch Arbeitgeber scheuen die Auseinandersetzung vor Gericht. Deshalb sind Abfindungen zur Regel geworden, häufig zwischen einem halben und einem vollen Monatsbrutto pro Jahr der Beschäftigung.
Muss die Sache dann trotzdem ins Gerichtsverfahren gehen, gibt es beim Arbeitsgericht zunächst eine Güteverhandlung. Auch hier versuchen die Richter, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, was am Ende immer auch die Zahlung einer Abfindung bedeutet. Eine solche Güteverhandlung findet meist auch schon in drei bis vier Wochen nach Einreichung der Klage statt. Es soll hier immer versucht werden, rechtzeitig den Streit zu schlichten.
Übrigens: Wer sich im Job herabgesetzt sieht sollte nicht allzu lange warten und sich den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einholen. Wird die neue Stelle über mehr als drei Wochen klaglos akzeptiert, kann es passieren, dass Richter dieses schon als „akzeptieren“ werten. Besser ist also, sich rechtzeitig an einen Anwalt zu wenden.