KategorieBetriebsrat

Microsoft Office 365 – stetig im Wandel

In sehr vielen Unternehmen ist die cloud-basierte Anwendung von MS Office 365 umgesetzt. Das führt dazu, dass immer die neuesten Funktionen, Auswertungen und andere Dienste über das Internet abgerufen werden. Sind damit selbst die IT-Abteilungen überfordert, stellt sich für die Betriebsräte die Frage, wie sie auf diese Änderungen reagiere können. Continue reading

Neue Gesetze im Arbeitsrecht – Seminar im St Peter Ording

Das Arbeitsrecht ist in ständigem Wandel. Immer wieder kommen neue Gesetze hinzu oder werden diese durch Rechtsprechung ergänzt. Wir behandeln in userem jährlichen Seminar „Aktuelles Arbeitsrecht und Handlungstraining“ nicht nur den Umgang mit diesen Gesetzen, sondern wollen aufzeigen, wie diese in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber praktisch umgesetzt werden können.
Themen:
– Das neue Hinweisgeberschutzgesetz
– Mitbestimmung bei der Arbeitszeit-Erfassung
– Betriebsrat als „Ehrenamt“ – aber ohne Nachteile

Das 3-Tages-Seminar jeweils in der ersten September-Woche vermittelt notwendige Kenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg

Teilzeitwunsch muss entsprochen werden

Ein Arbeitgeber muss einen Teilzeitwunsch auch dann genehmigen, wenn die Mitarbeiterin wegen der Kinderunterbringung nur bis Mittag arbeiten will (Quelle: Kieler Nachrichten). Dem Landesarbeitsgericht in Kiel lag der Antrag auf Einstweilige Verfügung vor, bei dem die Mitarbeiterin nicht im betriebsüblichen Wechsel von Vormittags- und Nachmittagsschicht arbeiten wollte. Der Grund: Die Frau konnte nicht auf Ehemann und Verwandte zur Versorgung ihres Kindes zurückgreifen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied nun für die Klägerin (Az.: 3 Sa Ga 14/10). Die Besonderheit war, dass die Frau, bereits seit über zehn Jahren als Änderungsschneiderin beschäftigt, nach der Elternzeit nur für drei Tage Platz in einer Kindestagesstätte fand. Sie beantragte deshalb eine Teilzeittätigkeit an drei Tagen ohne Nachmittagsschicht. Der Arbeitgeber lehnte dies aus organisatorischen Gründen ab. Auch Teilzeitbeschäftigte müssten die Nachmittagsschicht mit abdecken. Nicht beweisen konnte der Arbeitgeber, dass der Einsatz einer Ersatzkraft nicht möglich war. In erster Instanz war der Eilantrag der Klägerin noch aus formalen Gründen abgewiesen worden, weil sie die Antragsfrist nicht eingehalten hatte. Das LAG entschied dagegen, ein Teilzeitverlangen, das die gesetzlich geregelte Ankündigungsfrist von drei Monaten nicht wahrt, sei nicht unwirksam. Es führe nur dazu, dass nicht bereits ab Ende der Elternzeit, sondern erst drei Monate nach dem Antrag mit der Teilzeit begonnen werden könne.

Übernahme Anwaltskosten des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat bekanntlich nach § 40 BetrVG Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Kostenübernahme. Gemeint sind nicht nur die Kosten der üblichen Geschäftsführung (Büro, Sitzungsraum, Arbeitszeit, Schreibkraft), sondern auch Kosten, die durch Hinzuziehung von Anwälten entstehen.
Einfach ist der Fall, in dem der BR ein Beschlussverfahren einleitet. Hier ist unabhängig vom Ausgang der Arbeitgeber in der Pflicht, die Anwaltskosten zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat frei wählen, ob er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt oder gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Auch ist die anwaltliche Vertretung schon vor Einleitung eines Beschlussverfahrens möglich, wenn der Betriebsrat annehmen kann, dass durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts eine gütliche Einigung erreicht werden kann (so LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.1999 – 3 TaBV 16/99).
Auch die Tätigkeit eines Anwalts im Einigungsstellenverfahren muss bezahlt werden, egal ob der Anwalt als Verfahrensbevollmächtigter oder Beisitzer in der Einigungsstelle tätig ist.
Immer wieder zur Diskussion führt die Frage, wann ein Anwalt mit der „Sachverständigen Beratung“ nach § 80 Abs. 3 BetrVG beauftragt werden kann.
Müssen spezielle Rechtsfragen beantwortet werden (zB bei Ausgliederung, Betriebsübergang oder Arbeitszeitfragen) und fehlen dem Betriebsrat die notwendigen Rechtskenntnisse, die er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt, ist ein externen Sachverständiger erforderlich. Dies gilt z.B. auch für Vorbereitungen für einen Interessenausgleich und Sozialplan. In aller Regel stimmt der Arbeitgeber auch einer solchen Hinzuziehung eines Anwaltes zu. Gibt es darüber Streit (auch hinsichtlich der entstehenden Kosten), kann der Betriebsrat die Zustimmung des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.