KategorieTeilzeit

Neue Gesetze im Arbeitsrecht – Seminar im St Peter Ording

Das Arbeitsrecht ist in ständigem Wandel. Immer wieder kommen neue Gesetze hinzu oder werden diese durch Rechtsprechung ergänzt. Wir behandeln in userem jährlichen Seminar „Aktuelles Arbeitsrecht und Handlungstraining“ nicht nur den Umgang mit diesen Gesetzen, sondern wollen aufzeigen, wie diese in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber praktisch umgesetzt werden können.
Themen:
– Das neue Hinweisgeberschutzgesetz
– Mitbestimmung bei der Arbeitszeit-Erfassung
– Betriebsrat als „Ehrenamt“ – aber ohne Nachteile

Das 3-Tages-Seminar jeweils in der ersten September-Woche vermittelt notwendige Kenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg

Teilzeitwunsch muss entsprochen werden

Ein Arbeitgeber muss einen Teilzeitwunsch auch dann genehmigen, wenn die Mitarbeiterin wegen der Kinderunterbringung nur bis Mittag arbeiten will (Quelle: Kieler Nachrichten). Dem Landesarbeitsgericht in Kiel lag der Antrag auf Einstweilige Verfügung vor, bei dem die Mitarbeiterin nicht im betriebsüblichen Wechsel von Vormittags- und Nachmittagsschicht arbeiten wollte. Der Grund: Die Frau konnte nicht auf Ehemann und Verwandte zur Versorgung ihres Kindes zurückgreifen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied nun für die Klägerin (Az.: 3 Sa Ga 14/10). Die Besonderheit war, dass die Frau, bereits seit über zehn Jahren als Änderungsschneiderin beschäftigt, nach der Elternzeit nur für drei Tage Platz in einer Kindestagesstätte fand. Sie beantragte deshalb eine Teilzeittätigkeit an drei Tagen ohne Nachmittagsschicht. Der Arbeitgeber lehnte dies aus organisatorischen Gründen ab. Auch Teilzeitbeschäftigte müssten die Nachmittagsschicht mit abdecken. Nicht beweisen konnte der Arbeitgeber, dass der Einsatz einer Ersatzkraft nicht möglich war. In erster Instanz war der Eilantrag der Klägerin noch aus formalen Gründen abgewiesen worden, weil sie die Antragsfrist nicht eingehalten hatte. Das LAG entschied dagegen, ein Teilzeitverlangen, das die gesetzlich geregelte Ankündigungsfrist von drei Monaten nicht wahrt, sei nicht unwirksam. Es führe nur dazu, dass nicht bereits ab Ende der Elternzeit, sondern erst drei Monate nach dem Antrag mit der Teilzeit begonnen werden könne.