Bekanntlich gilt ab dem 25. Mai 2018 ein neues Datenschutzrecht. Sämtliche bestehenden Betriebsvereinbarungen stehen auf dem Prüfstand. Es gibt keine Übergangsregelung.
Was müssen Betriebsvereinbarungen enthalten, um dem neuen Recht zu genügen?
– Jede BV ist gleichfalls „Erllaubnisnorm“, das heißt, die Betriebsparteien haben es in der Hand, auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu achten;
– Eine „Rahmenvereinbarung“ abzuschließen, wird nicht genügen. Für jede BV zur IT-Nutzung ist auf Einhaltung der Grundsätzte nach Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) zu achten;
– Die Grundsätze der Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit und Speicherbegrenzung müssen nicht nur erwähnt, sondern anhand der konreten BV „ausgestaltet“ werden;
– Die Betroffenenrechte (Art. 12 ff. EU-DSGVO) und Informationspflichten des Arbeitgebers müssen erfüllt werden;
– mit einem Löschkonzept (Art. 17 EU-DSGVO) und „technischer Voreinstellungen“ ist sicher zu stellen, dass definierte Löschvorgänge automatisch durchgeführt werden.
Über diese Neuerungen und praktische Tipps zur Umsettzung informieren auf unserem Seminar „Der neue Arbeitnehmer-Datenschutz“ am 11. + 12. Juni 2018 in Hamburg –

Der neue Arbeitnehmer-Datenschutz


Fachanwälte für Arbeitsrecht, Hamburg