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Kündigungsschutz

Wer eine Kündigung im Arbeitsverhältnis bekommt, ist zunächst schockiert. Tatsächlich muss aber immer geprüft werden, ob die Kündigung rechtens ist und sich die Gegenwehr lohnt. Gerade bei langjährigen Arbeitsverhältnissen wird es immer um eine Abfindungszahlung gehen. Eine Auseinandersetzung darüber muss nicht zwangsläufig vor Gericht ausgetragen werden. Häufig genug sind Arbeitgeber bereit über eine Abfindung zu verhandeln, um einen Prozess zu vermeiden.

Sprechen Sie uns an. Wir können Ihnen aufzeigen, ob sich ein Streit lohnt. In den meisten Fällen lässt sich eine angemessene Abfindung durchsetzen

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg

Kündigungsschutz trotz Corona

Wegen Corona gekündigt?
Das Corona-Virus führt zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen – auch für Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber kündigt.  Natürlich ist „Corona“ an sich kein Kündigungsgrund. Es müssen schon erhebliche Auswirkungen, wie Auftragsmangel oder dauerhafte Lieferstörungen vorliegen. Durch Kurzarbeit sollen außerdem Kündigungen vermieden werden. Dies wäre auch das mildere Mittel, bevor an eine Beendigung geacht werden kann.
Fachanwalt einschalten
Unsere Erfahrungen als Fachanwälte für Arbeitsrecht zeigen, dass Arbeitgeber vorschnell zur Kündigung greifen, ohne dass bereits ein erheblicher Arbeitsmangel vorliegt. In solchen Fällen vertreten wir die Beschäftigten mit Erfolg. Ebenso stellen wir oft einen Verstoß gegen die Sozialauswahl fest. Auch dies ein Grund, eine Kündigung erfolgreich anzugreifen.
Kostenloses Erstgespräch
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung, um Ihre Rechtsposition einzuschätzen. In einem ersten Gespräch können wir beurteilen, ob sich eine Klage lohnt und evtl. Formfehler vorliegen.
Unsere Sozietät ist auf das „Arbeitsrecht für Arbeitnehmer“ spezialisiert. Scheuen Sie sich nicht, einen ersten Kontakt aufzunehmen.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Kanzlei Gaidies Heggemann & Partner
Mönckebergstr. 17, 20095 Hamburg
Tel.: 040 28088611 (Frau Grüssing)

Sie finden die Adresse Mönckebergstr. 17 direkt gegenüber dem Karstadt-Haupthaus. Mit der U-Bahn Station Mönckebergstraße. Mit dem Pkw: Karstadt-Parkhaus Kleine Rosenstraße

Leitende Angestellte und Abfindungsanspruch

Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass Leitende Angestellte keinerlei Ansprüche haben, wenn der Arbeitgeber kündigt. Auch bei Leitenden wird vom Arbeitsgericht geprüft, ob eine Kündigung rechtmäßig war. Eingeschränkt ist der Kündigungsschutz nur insoweit, als selbst bei einer rechtswidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber ein Auflösungsantrag gestellt werden kann. Die Gerichte akzeptieren hier als Begründung, dass das Vertrauensverhältnis gestört ist. Allerdings muss das Gericht in diesem Fall eine Abfindung – je nach Alter und Zugehörigkeit – von 12 bis zu 18 Monatsverdiensten festlegen (§ 10 KSchG). Für die Höhe spielt natürlich eine entscheidende Rolle, ob triftige Kündigungsgründe vorliegen oder ob Vorkommnisse die Auflösung begründen können. Erfahrungsgemäß werden solche Auseinandersetzungen allerdings nicht vor Gericht ausgetragen, sondern in freien Verhandlungen werden die Beendigung und die Modalitäten (Gehaltsfortzahlung, Übertragung Dienstwagen etc.) festgelegt. Dann ist nicht mehr entscheidend, welche „unteren Maßstäbe“ das Gesetz vorsieht. Empfehlenswert ist natürlich, solche Verhandlungen nicht allein zu führen, sondern sich rechtlicher (und moralischer) Unterstützung zu bedienen. Dazu benötigen Sie dann einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Übrigens: Nicht jeder „Leitende“ ist dies auch tatsächlich im rechtlichen Sinn. Typischerweise muss dafür eine bedeutende Personalverantwortung wahrgenommen werden. Deshalb Vorsicht: Um Manager günstig loszuwerden, wird ihnen plötzlich „Personalkompetenz“ schriftlich zugesichert. Der Ausweg ist dann, den Vorstand trotzdem bei jeder Einstellung und Personalentscheidung einzubinden.