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Neues Datenschutzrecht ab Mai 2018

Bekanntlich gilt ab dem 25. Mai 2018 ein neues Datenschutzrecht. Sämtliche bestehenden Betriebsvereinbarungen stehen auf dem Prüfstand. Es gibt keine Übergangsregelung.
Was müssen Betriebsvereinbarungen enthalten, um dem neuen Recht zu genügen?
– Jede BV ist gleichfalls „Erllaubnisnorm“, das heißt, die Betriebsparteien haben es in der Hand, auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu achten;
– Eine „Rahmenvereinbarung“ abzuschließen, wird nicht genügen. Für jede BV zur IT-Nutzung ist auf Einhaltung der Grundsätzte nach Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) zu achten;
– Die Grundsätze der Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit und Speicherbegrenzung müssen nicht nur erwähnt, sondern anhand der konreten BV „ausgestaltet“ werden;
– Die Betroffenenrechte (Art. 12 ff. EU-DSGVO) und Informationspflichten des Arbeitgebers müssen erfüllt werden;
– mit einem Löschkonzept (Art. 17 EU-DSGVO) und „technischer Voreinstellungen“ ist sicher zu stellen, dass definierte Löschvorgänge automatisch durchgeführt werden.
Über diese Neuerungen und praktische Tipps zur Umsettzung informieren auf unserem Seminar „Der neue Arbeitnehmer-Datenschutz“ am 11. + 12. Juni 2018 in Hamburg –

Der neue Arbeitnehmer-Datenschutz


Fachanwälte für Arbeitsrecht, Hamburg

Teilzeitwunsch muss entsprochen werden

Ein Arbeitgeber muss einen Teilzeitwunsch auch dann genehmigen, wenn die Mitarbeiterin wegen der Kinderunterbringung nur bis Mittag arbeiten will (Quelle: Kieler Nachrichten). Dem Landesarbeitsgericht in Kiel lag der Antrag auf Einstweilige Verfügung vor, bei dem die Mitarbeiterin nicht im betriebsüblichen Wechsel von Vormittags- und Nachmittagsschicht arbeiten wollte. Der Grund: Die Frau konnte nicht auf Ehemann und Verwandte zur Versorgung ihres Kindes zurückgreifen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied nun für die Klägerin (Az.: 3 Sa Ga 14/10). Die Besonderheit war, dass die Frau, bereits seit über zehn Jahren als Änderungsschneiderin beschäftigt, nach der Elternzeit nur für drei Tage Platz in einer Kindestagesstätte fand. Sie beantragte deshalb eine Teilzeittätigkeit an drei Tagen ohne Nachmittagsschicht. Der Arbeitgeber lehnte dies aus organisatorischen Gründen ab. Auch Teilzeitbeschäftigte müssten die Nachmittagsschicht mit abdecken. Nicht beweisen konnte der Arbeitgeber, dass der Einsatz einer Ersatzkraft nicht möglich war. In erster Instanz war der Eilantrag der Klägerin noch aus formalen Gründen abgewiesen worden, weil sie die Antragsfrist nicht eingehalten hatte. Das LAG entschied dagegen, ein Teilzeitverlangen, das die gesetzlich geregelte Ankündigungsfrist von drei Monaten nicht wahrt, sei nicht unwirksam. Es führe nur dazu, dass nicht bereits ab Ende der Elternzeit, sondern erst drei Monate nach dem Antrag mit der Teilzeit begonnen werden könne.

Übernahme Anwaltskosten des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat bekanntlich nach § 40 BetrVG Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Kostenübernahme. Gemeint sind nicht nur die Kosten der üblichen Geschäftsführung (Büro, Sitzungsraum, Arbeitszeit, Schreibkraft), sondern auch Kosten, die durch Hinzuziehung von Anwälten entstehen.
Einfach ist der Fall, in dem der BR ein Beschlussverfahren einleitet. Hier ist unabhängig vom Ausgang der Arbeitgeber in der Pflicht, die Anwaltskosten zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat frei wählen, ob er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt oder gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Auch ist die anwaltliche Vertretung schon vor Einleitung eines Beschlussverfahrens möglich, wenn der Betriebsrat annehmen kann, dass durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts eine gütliche Einigung erreicht werden kann (so LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.1999 – 3 TaBV 16/99).
Auch die Tätigkeit eines Anwalts im Einigungsstellenverfahren muss bezahlt werden, egal ob der Anwalt als Verfahrensbevollmächtigter oder Beisitzer in der Einigungsstelle tätig ist.
Immer wieder zur Diskussion führt die Frage, wann ein Anwalt mit der „Sachverständigen Beratung“ nach § 80 Abs. 3 BetrVG beauftragt werden kann.
Müssen spezielle Rechtsfragen beantwortet werden (zB bei Ausgliederung, Betriebsübergang oder Arbeitszeitfragen) und fehlen dem Betriebsrat die notwendigen Rechtskenntnisse, die er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt, ist ein externen Sachverständiger erforderlich. Dies gilt z.B. auch für Vorbereitungen für einen Interessenausgleich und Sozialplan. In aller Regel stimmt der Arbeitgeber auch einer solchen Hinzuziehung eines Anwaltes zu. Gibt es darüber Streit (auch hinsichtlich der entstehenden Kosten), kann der Betriebsrat die Zustimmung des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Drei Monate Sperrfrist beim Arbeitsamt

Nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag stellt sich die Frage „Bekomme ich anschließend Arbeitslosengeld?“. In der Regel ja, aber es gibt natürlich Ausnahmen. So kann die Arbeitsagentur eine Sperrfrist von 3 Monaten verhängen, wenn den Beschäftigten eine „Mitverantwortung“ trifft. Da passiert vor allem, wenn eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde und die Arbeitsagentur natürlich nicht weiß, wer „Schuld“ hat. Also: erst einmal wird die Sperrfrist verhängt und ein Widerspruch sollte – parallel mit der Klage beim Arbeitsgericht – unbedingt eingelegt werden. Hat also der Arbeitgeber normal „betriebsbedingt“ gekündigt oder ist mit dieser Begründung ein Aufhebungsvertrag geschlossen, kommt die Sperrfrist nicht zum Tragen. Doch Vorsicht: Es darf zu diesem Zeitpunkt ein Grund vorliegen, der eine Kündigung ausschließt, also eine Schwerbehinderung, der Erziehungsurlaub oder das Amt als Betriebsrat. Wird in solchen Fällen eine Abfindung gezahlt, geht die Arbeitsagentur natürlich davon aus, dass „mitgewirkt“ wurde. Wenn eine Abfindung auch bei einer betriebsbedingten Beendigung gezahlt wird (also im Aufhebungsvertrag festgelegt ist), ist zunächst entscheidend, dass trotzdem die Kündigungsfrist eingehalten worden ist. Sonst ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld solange, wie die Kündigungsfrist andauern würde. Zusätzlich kann in diesen Fällen die Arbeitsagentur auch eine Anrechnung der Abfindung vornehmen, also verlangen, einen bestimmten Prozentsatz hiervon aufzubrauchen.
Ist die Kündigungsfrist – auch bei einem Aufhebungsvertrag – eingehalten und wird eine Abfindung gezahlt, wird die Arbeitsagentur immer (durch Fragebogen an beide Seiten) versuchen aufzuklären, was der Grund für die Beendigung war. Hier empfehlen wir die rechtzeitige Sprachregelung mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
Übrigens: Ob die Aufhebungsvereinbarung eine andere Überschrift, wie z.B. „Abwicklungsvereinbarung“ erhält, ist nicht entscheidend. Die Agentur fragt immer nach, wenn eben keine ‚einfache‘ Kündigung vorliegt.
In jedem Fall sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu ziehen, und zwar schon bei der Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag. Am Anfang lässt sich Vieles regeln, was sonst später zum Problem werden kann.