KategorieArbeitsrecht

Übernahme Anwaltskosten des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat bekanntlich nach § 40 BetrVG Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Kostenübernahme. Gemeint sind nicht nur die Kosten der üblichen Geschäftsführung (Büro, Sitzungsraum, Arbeitszeit, Schreibkraft), sondern auch Kosten, die durch Hinzuziehung von Anwälten entstehen.
Einfach ist der Fall, in dem der BR ein Beschlussverfahren einleitet. Hier ist unabhängig vom Ausgang der Arbeitgeber in der Pflicht, die Anwaltskosten zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat frei wählen, ob er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt oder gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Auch ist die anwaltliche Vertretung schon vor Einleitung eines Beschlussverfahrens möglich, wenn der Betriebsrat annehmen kann, dass durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts eine gütliche Einigung erreicht werden kann (so LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.1999 – 3 TaBV 16/99).
Auch die Tätigkeit eines Anwalts im Einigungsstellenverfahren muss bezahlt werden, egal ob der Anwalt als Verfahrensbevollmächtigter oder Beisitzer in der Einigungsstelle tätig ist.
Immer wieder zur Diskussion führt die Frage, wann ein Anwalt mit der „Sachverständigen Beratung“ nach § 80 Abs. 3 BetrVG beauftragt werden kann.
Müssen spezielle Rechtsfragen beantwortet werden (zB bei Ausgliederung, Betriebsübergang oder Arbeitszeitfragen) und fehlen dem Betriebsrat die notwendigen Rechtskenntnisse, die er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt, ist ein externen Sachverständiger erforderlich. Dies gilt z.B. auch für Vorbereitungen für einen Interessenausgleich und Sozialplan. In aller Regel stimmt der Arbeitgeber auch einer solchen Hinzuziehung eines Anwaltes zu. Gibt es darüber Streit (auch hinsichtlich der entstehenden Kosten), kann der Betriebsrat die Zustimmung des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Drei Monate Sperrfrist beim Arbeitsamt

Nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag stellt sich die Frage „Bekomme ich anschließend Arbeitslosengeld?“. In der Regel ja, aber es gibt natürlich Ausnahmen. So kann die Arbeitsagentur eine Sperrfrist von 3 Monaten verhängen, wenn den Beschäftigten eine „Mitverantwortung“ trifft. Da passiert vor allem, wenn eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde und die Arbeitsagentur natürlich nicht weiß, wer „Schuld“ hat. Also: erst einmal wird die Sperrfrist verhängt und ein Widerspruch sollte – parallel mit der Klage beim Arbeitsgericht – unbedingt eingelegt werden. Hat also der Arbeitgeber normal „betriebsbedingt“ gekündigt oder ist mit dieser Begründung ein Aufhebungsvertrag geschlossen, kommt die Sperrfrist nicht zum Tragen. Doch Vorsicht: Es darf zu diesem Zeitpunkt ein Grund vorliegen, der eine Kündigung ausschließt, also eine Schwerbehinderung, der Erziehungsurlaub oder das Amt als Betriebsrat. Wird in solchen Fällen eine Abfindung gezahlt, geht die Arbeitsagentur natürlich davon aus, dass „mitgewirkt“ wurde. Wenn eine Abfindung auch bei einer betriebsbedingten Beendigung gezahlt wird (also im Aufhebungsvertrag festgelegt ist), ist zunächst entscheidend, dass trotzdem die Kündigungsfrist eingehalten worden ist. Sonst ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld solange, wie die Kündigungsfrist andauern würde. Zusätzlich kann in diesen Fällen die Arbeitsagentur auch eine Anrechnung der Abfindung vornehmen, also verlangen, einen bestimmten Prozentsatz hiervon aufzubrauchen.
Ist die Kündigungsfrist – auch bei einem Aufhebungsvertrag – eingehalten und wird eine Abfindung gezahlt, wird die Arbeitsagentur immer (durch Fragebogen an beide Seiten) versuchen aufzuklären, was der Grund für die Beendigung war. Hier empfehlen wir die rechtzeitige Sprachregelung mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
Übrigens: Ob die Aufhebungsvereinbarung eine andere Überschrift, wie z.B. „Abwicklungsvereinbarung“ erhält, ist nicht entscheidend. Die Agentur fragt immer nach, wenn eben keine ‚einfache‘ Kündigung vorliegt.
In jedem Fall sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu ziehen, und zwar schon bei der Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag. Am Anfang lässt sich Vieles regeln, was sonst später zum Problem werden kann.

Was Arbeitnehmer wissen müssen

Kann ich und soll ich meinen Arbeitgeber verklagen? Diese Frage stellen sich Arbeitnehmer häufig, wenn sie das Gefühl haben, nicht nach Recht und Gesetz behandelt zu werden. Gründe gibt es genug: eine ungerechtfertigte Abmahnung, zu wenig Gehalt überwiesen, im Job degradiert oder gar eine Kündigung durch den Arbeitgeber und dann noch ein schlechtes Zeugnis. Den Weg zum Gericht scheuen, weil dies nervenaufreibend sein kann? Nein, denn in den meisten Fällen geht es gar nicht erst ins Gerichtsverfahren.
Gegen eine Abmahnung zum Beispiel kann geklagt werden (auf Herausnahme aus der Personalakte), aber in den meisten Fällen genügt eine Gegendarstellung. Erst wenn es zu mehreren Abmahnungen kommt sollte überlegt werden, auch das Gericht einzuschalten. Häufig ist hier das Signal eindeutig: der Arbeitgeber will sich trennen und dann muss auch Klarheit bestehen, ob die Abmahnungen überhaupt zu recht erfolgt sind.
Hat der Arbeitgeber allerdings gekündigt, muss die Klagfrist von drei Wochen beachtet werden. Diese ist nicht verlängerbar, selbst dann nicht, wenn ein Krankhausaufenthalt dazwischen gekommen ist.
Aber auch hier gilt: in diesen drei Wochen kann mit einem erfahrenen Fachanwalt ausgelotet werden, ob der Weg zum Gericht unumgänglich ist oder sich der Arbeitgeber bereitfindet, eine Abfindung zu zahlen. Ein Recht auf Abfindungen besteht zwar nicht, aber auch Arbeitgeber scheuen die Auseinandersetzung vor Gericht. Deshalb sind Abfindungen zur Regel geworden, häufig zwischen einem halben und einem vollen Monatsbrutto pro Jahr der Beschäftigung.
Muss die Sache dann trotzdem ins Gerichtsverfahren gehen, gibt es beim Arbeitsgericht zunächst eine Güteverhandlung. Auch hier versuchen die Richter, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, was am Ende immer auch die Zahlung einer Abfindung bedeutet. Eine solche Güteverhandlung findet meist auch schon in drei bis vier Wochen nach Einreichung der Klage statt. Es soll hier immer versucht werden, rechtzeitig den Streit zu schlichten.
Übrigens: Wer sich im Job herabgesetzt sieht sollte nicht allzu lange warten und sich den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einholen. Wird die neue Stelle über mehr als drei Wochen klaglos akzeptiert, kann es passieren, dass Richter dieses schon als „akzeptieren“ werten. Besser ist also, sich rechtzeitig an einen Anwalt zu wenden.