Der Betriebsrat hat bekanntlich nach § 40 BetrVG Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Kostenübernahme. Gemeint sind nicht nur die Kosten der üblichen Geschäftsführung (Büro, Sitzungsraum, Arbeitszeit, Schreibkraft), sondern auch Kosten, die durch Hinzuziehung von Anwälten entstehen.
Einfach ist der Fall, in dem der BR ein Beschlussverfahren einleitet. Hier ist unabhängig vom Ausgang der Arbeitgeber in der Pflicht, die Anwaltskosten zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat frei wählen, ob er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt oder gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Auch ist die anwaltliche Vertretung schon vor Einleitung eines Beschlussverfahrens möglich, wenn der Betriebsrat annehmen kann, dass durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts eine gütliche Einigung erreicht werden kann (so LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.1999 – 3 TaBV 16/99).
Auch die Tätigkeit eines Anwalts im Einigungsstellenverfahren muss bezahlt werden, egal ob der Anwalt als Verfahrensbevollmächtigter oder Beisitzer in der Einigungsstelle tätig ist.
Immer wieder zur Diskussion führt die Frage, wann ein Anwalt mit der „Sachverständigen Beratung“ nach § 80 Abs. 3 BetrVG beauftragt werden kann.
Müssen spezielle Rechtsfragen beantwortet werden (zB bei Ausgliederung, Betriebsübergang oder Arbeitszeitfragen) und fehlen dem Betriebsrat die notwendigen Rechtskenntnisse, die er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt, ist ein externen Sachverständiger erforderlich. Dies gilt z.B. auch für Vorbereitungen für einen Interessenausgleich und Sozialplan. In aller Regel stimmt der Arbeitgeber auch einer solchen Hinzuziehung eines Anwaltes zu. Gibt es darüber Streit (auch hinsichtlich der entstehenden Kosten), kann der Betriebsrat die Zustimmung des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Schlagwort§ 80 Abs. 3 BetrVG
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